{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-34_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_34", "Checksum": "9bb26b7da412983f510b3a6353cfbd50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.10.2008 AB 2008 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:54", "Checksum": "868ab31205146735a96d64dcc3125258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34\nRegeste:\nAusstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Dies bedeutet freilich nicht, dass Z. und Y. mit ihren anlässlich der\nHauptverhandlung vor Bezirksgericht Landquart geäusserten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit von T., S. und R. nunmehr von vornherein endgültig ausgeschlossen sind. Grundsätzlich bleibt – ein genügendes Rechtsbegehren vorausgesetzt – immer noch die Möglichkeit, dass das mit Berufung angefochtene Sachurteil in Gutheissung dieses Rechtsmittels mit der Begründung aufgehoben wird, es hätten befangene Richter an der Entscheidfindung mitgewirkt, und\ndass die Streitsache demzufolge zu neuer Entscheidung in geänderter Komposition an das untere Gericht zurückgewiesen wird. Zu solchen Anordnungen befugt\nist indessen nicht die Justizaufsichtskammer, sondern die im ordentlichen Weiterzugsverfahren für die Beurteilung von Berufungen zuständige Zivilkammer. Insoweit hat also auch sie sich mit Ausstandsfragen zu befassen. Das GOG geht von\nnichts anderem aus. Soweit ein Ausstandsgrund erst im Zeitpunkt der Urteilsfällung (also an der mündlichen Hauptverhandlung) oder noch später (aufgrund der\nschriftlichen Urteilsausfertigung) bekannt wird, sieht Art. 44 Abs. 2 GOG nämlich\nvor, dass er auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen sei (vgl.\nauch Botschaften der Regierung an den Grossen Rat 2006/2007 S. 526), in Fällen\nwie dem vorliegenden also bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts. Diese Regelung beruht auf der richtigen Annahme, dass mit dem Erlass des Sachurteils\nkein Raum mehr bleibt für ein Verfahren nach Art. 46 GOG. Analog muss Gleiches\nvernünftigerweise aber auch dann gelten, wenn ein an der erstinstanzlichen\n6\n\nHauptverhandlung gestelltes Ausstandsbegehren in Beachtung der Vorschrift von\nArt. 46 Abs. 1 GOG abgewiesen wird, anschliessend das Sachurteil ergeht und in\nder Folge beide Erkenntnisse (der ablehnende Ausstandsentscheid und das\nHaupturteil) in separaten Ausfertigungen schriftlich eröffnet werden, sei es gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Angesichts des Umstandes, dass\nbereits ein Sachurteil gefällt wurde, kann ein Tätigwerden der Vorinstanz in geänderter Komposition wiederum höchstens über dessen Anfechtung im ordentlichen\nWeiterzugsverfahren erreicht werden, womit auch hier die Möglichkeit, das\nAusstandsbegehren auf dem Beschwerdeweg durch die Justizaufsichtskammer\nbeurteilen zu lassen, hinfällig wird. Erst recht ist dem so, was im Übrigen bereits\nunter der Herrschaft des GVG Praxis war (vgl. das Urteil ZF 07 20 vom 09. Juli\n2007, zur Publikation vorgesehen in PKG 2007-2-12), wenn die Begründung für\ndie Ablehnung des Ausstandsbegehrens ins Sachurteil integriert wird. Ewas anderes gilt in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung wegen des Rückweisungsrisikos abgebrochen und das Hauptverfahren\nso lange ausgesetzt wird, bis im separaten Beschwerdeverfahren ein abschliessender Entscheid zur Ausstandsfrage vorliegt. Eine gesetzliche Verpflichtung,\nstets so vorzugehen, besteht indessen nicht; dies aus gutem Grund, könnte doch\nsonst selbst durch völlig haltlose Ausstandsbegehren noch im Stadium der Hauptverhandlung eine Verfahrenssistierung erwirkt werden. Es bleibt also beim Nichteintretensentscheid. Wenn im eben angeführten Urteil ZF 07 20 nebst dem Hinweis auf die Befugnis der Berufungsinstanz zur Überprüfung der Ausstandsfrage\nbetont wird, dass bei selbständigen vorinstanzlichen Zwischenentscheiden in diesem Bereich der Beschwerdeweg an die Justizaufsichtskammer zu beschreiten\nsei, muss sich dies angesichts des Umstandes, dass auf die Problematik paralleler\nWeiterzüge nicht näher eingegangen wird, nach dem jetzt Gesagten auf jene Fälle\nbeziehen, in denen das Sachurteil noch aussteht und das Hauptverfahren nach\nErledigung des Ausstandsstreites vor der ersten Instanz fortgeführt werden kann.\n\nBei dieser Ausgangslage wird die mit der Hauptsache befasste Zivilkammer\ndarüber zu befinden haben, ob das Festhalten am ursprünglichen Ausstandsbegehren in einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer als gültigen Berufungsantrag verstanden werden muss, wonach das Urteil des Bezirksgerichts Landquart\nvom 02. Juli 2008 wegen des Einsitzes voreingenommener Gerichtspersonen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuer Entscheidung\nin geänderter Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesen\nEntscheid darf die Justizaufsichtskammer nicht vorwegnehmen.\n7\n\n3. Im Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht in Ausstandsfragen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt.\n8\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht\ngeführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}