{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-34_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_34", "Checksum": "9bb26b7da412983f510b3a6353cfbd50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.10.2008 AB 2008 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:54", "Checksum": "868ab31205146735a96d64dcc3125258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34\nRegeste:\nAusstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG\n\n D. Hiergegen liessen Z. und Y. am 29. September 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen, wobei sie ihr ursprüngliches Ausstandsbegehren aufrechterhielten. Es lautet:\n„Es sei der vom Bezirksgericht Landquart mit Datum vom 2. Juli 2008 unter\nProzess-Nummer 110-2007-13 gefällte Ausstandsentscheid aufzuheben,\nund es seien Bezirksgerichtsvizepräsident lic. iur. T., Bezirksrichter lic. iur.\nS. und Aktuar lic. iur. R. im Prozess Nummer 110-2007-13 in Sachen der\nAntragsteller gegen X., W. sowie U. und V. betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage zu verpflichten, gestützt auf Art. 42 lit. b und\nlit. g GOG, in den Ausstand zu treten.“\n\nE. T. und S. beantragten, es sei die Beschwerde abzuweisen, während\nR. und die restlichen Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten.\n4\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Ist umstritten, ob ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde in\nden Ausstand zu treten hat oder ob gar mehrere Angehörige zu einem solchen\nSchritt verpflichtet sind, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtspersonen. Sofern dabei in einem Fünfergericht\nnicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richterinnen\noder Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter einberufen (Art. 46 Abs. 2 GOG). Handelt es sich bei der erkennenden\nBehörde um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege\ntätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert\nzehn Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG). Nach der langjährigen\nRechtsprechung galt diese Weiterzugsmöglichkeit bereits unter der Herrschaft des\nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG), welches noch keine entsprechende ausdrückliche Regelung gekannt hatte (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990-\n19-73, 1991-33-120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom\n23. Januar 2006 E. 2).\n\nIm vorliegenden Fall geht es um den Ausstand von zwei Mitgliedern der in\nFünferbesetzung tagenden Zivilkammer des Bezirksgerichts Landquart sowie um\njenen des für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilsredaktion\nbeigezogenen Aktuars. Da die Betroffenen bestritten, befangen zu sein, befanden\nüber das Ausstandsbegehren in deren Abwesenheit die drei übrigen für die Einsitznahme vorgesehenen, unbeanstandet gebliebenen Gerichtsmitglieder, und\ndies in einem separaten Erkenntnis vom 02. Juli 2008, das am 10. September\n2008 schriftlich mitgeteilt wurde und am 17. September 2008 dem Rechtsvertreter\nvon Z. und Y. zuging. Hierbei handelt es sich nach dem Gesagten also um einen\nEntscheid, der an sich der Beschwerde an die Justizaufsichtskammer unterlag. Da\ndas Rechtsmittel noch vor Ablauf der zehntägigen Weiterzugsfrist ergriffen wurde\n– wegen des Samstags und Sonntags vom 27. und 28. September 2008 fiel der\nletzte Tag auf den nächstfolgenden Montag – und da die Eingabe vom 29. September 2008 ausserdem den üblichen Formerfordernissen genügt – sie enthält ein\nRechtsbegehren und eine Begründung –, könnte darauf grundsätzlich eingetreten\nwerden.\n5\n\nMit ihrem schriftlich gestellten Ausstandsbegehren vom 01. Juli 2008, welches sie am folgenden Tag anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Landquart ausdrücklich bekräftigten, verfolgten Z. und Y. den Zweck,\ndass T., S. und R. in der Streitsache mit X., W. und U. und V. (Proz. Nr. 110-2007-\n13) nicht länger tätig werden und damit für die Durchführung der mündlichen Verhandlung samt Beratung und Entscheidfindung nicht mehr im Gericht Einsitz nehmen dürften. In der Zwischenzeit ist nun aber bereits das Sachurteil ergangen und\nmittels Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten worden,\nso dass der Prozess nicht mehr beim Bezirksgericht Landquart, sondern bei der\nBerufungsinstanz anhängig ist. Das gegen erstinstanzliche Gerichtspersonen gerichtete Ausstandsbegehren ist damit ebenso gegenstandslos geworden wie die\nBeschwerde, mit welcher der Entscheid über dessen Ablehnung angefochten und\ndie Beachtung der geltend gemachten Ausstandsgründe durch das Bezirksgericht\nLandquart angestrebt wird. Darauf kann also mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden.\n\n"}