{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-34_2008-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097677e675c3f818eb3a4fc16beff0d11fb5751581bb564c7df5f85d56599df10cc7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_34", "Checksum": "9bb26b7da412983f510b3a6353cfbd50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 21.10.2008 AB 2008 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:54", "Checksum": "868ab31205146735a96d64dcc3125258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.10.2008 AB 2008 34\nRegeste:\nAusstand | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 1\\x3Cbr\\x3E | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 34\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger\nAktuar Engler\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\ndes Z., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, sowie der Y., Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nAlexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichts L a n d q u a r t vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am\n10. September 2008, in ihrer Eigentums- und Grenzscheidungsstreitsache gegen\nX., Beklagter, Gesuchs- und Beschwerdegegner, W., Beklagter, Gesuchs- und\nBeschwerdegegner, sowie U. und V., Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,\n\nbetreffend den Ausstand der (weiteren) Beschwerdegegner\nlic. iur. T., lic. iur. S. und lic. iur. R.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. In einer beim Bezirksgericht Landquart anhängigen Eigentums- und\nGrenzscheidungsstreitsache, in welcher sich Z. und Y. als Kläger sowie X., W. und\nU. und V. als Beklagte gegenüberstanden und in welcher die Beklagten Widerklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhoben hatten (Proz. Nr.\n110-2007-13), wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. April 2008 auf den 02.\nJuli 2008 zur mündlichen Hauptverhandlung aufgeboten. Das Gericht tagte zum\nvorgesehenen Zeitpunkt in der Zusammensetzung lic. iur. T. (Vizepräsident), lic.\niur. S., Q., P., O. (Richterin und Richter) und lic. iur. R. (Aktuar).\n\nMit Urteil vom 02. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das\nBezirksgericht Landquart die Klage ab (Ziff. 1 des Dispositivs), während die Widerklage gutgeheissen wurde (Ziff. 2 des Dispositivs). Die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 250.00 sowie jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr.\n6828.00 gingen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Kläger, welche überdies\nsolidarisch verpflichtet wurden, den Beklagten eine Umtriebsentschädigung von\ninsgesamt Fr. 16'486.80 zu bezahlen (Ziff. 3 des Dispositivs).\n\nHiergegen liessen Z. und Y. am 06. Oktober 2008 bei der Zivilkammer des\nKantonsgerichts Berufung einlegen mit dem Begehren, es sei das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen, während auf die Widerklage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei; eventualiter sei lediglich die\nZiff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und die Sache zur\nDurchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nDas Berufungsverfahren (ZF 08 76) befindet sich zurzeit im Stadium des\nSchriftenwechsels.\n\nB. Mit Eingabe vom 01. Juli 2008 liessen Z. und Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart das Begehren stellen, es hätten im Proz. Nr. 110-2007-\n13 Vizepräsident T., Richter S. und Aktuar R. wegen Befangenheit im Sinne von\nArt. 42 lit. b und g GOG in den Ausstand zu treten. Im Begleitschreiben hierzu\nvertrat Rechtsanwalt Lecki die Meinung, dass so lange, als die Ausstandsfrage\nnicht rechtskräftig erledigt sei, zu den materiellen Streitpunkten gar nicht verhandelt werden und somit kein Sachurteil ergehen könne. Er werde deshalb an der\nVerhandlung vom 02. Juli 2008 nicht teilnehmen.\n3\n\nZ. und Y. erschienen hingegen zur mündlichen Hauptverhandlung und verlasen nach deren Eröffnung eine Erklärung ähnlichen Inhalts, wie sie ihr Rechtsvertreter im Begleitschreiben vom 01. Juli 2008 abgegeben hatte. Überdies gaben\nsie je eine schriftliche Ausfertigung des Ausstandsbegehrens und ihrer mündlichen Erklärung zu den Akten. In der Folge verliessen sie den Gerichtssaal, unbesehen des Umstandes, dass ihnen beschieden worden war, dass die Verhandlung\nnach einer allfälligen Abweisung des vorab zu beurteilenden Ausstandsbegehrens\nfortgesetzt werde.\n\nC. Mit Entscheid vom 02. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008,\nerkannte das Bezirksgericht Landquart in der Besetzung Q., P. und O. in Abwesenheit der übrigen Gerichtspersonen:\n„1. Das Ausstandsbegehren von Z. und Y. vom 1. Juli 2008 gegen lic. iur.\nT., lic. iur. S. und lic. iur. R. wird vollumfänglich abgewiesen.\n2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:\n▪ einer Gerichtsgebühr von Fr. 385.00\n▪ einer Schreibgebühr von Fr. 176.00\n▪ Barauslagen von Fr. 55.00\n▪ total somit Fr. 616.00\nwerden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n4. Mitteilung an: ….“\n\n"}