Entscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen und ähnlichen Fällen überträgt deshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, stets einem Nachbargericht, früher gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GVG (vgl. PKG 1980-15-59 f. sowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Juli 2005, AB 05 17), nunmehr gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG.