Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine Interessen vor einem Gericht zu verfolgen, dem er selber als Richter oder Aktuar angehört, oder muss er sich in einer Strafsache als Angeschuldigter vor dem eigenen Gericht verantworten, kann selbst beim objektiven Betrachter der Eindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung und