Von vornherein in den Ausstand zu treten hat der im Prozess als Beklagter und Widerkläger auftretende Bezirksrichter B., müsste er doch über Ansprüche befinden, die ihm gegenüber bzw. von ihm selber geltend gemacht werden. Der Interessenkonflikt ist hier offenkundig (Art. 42 lit. a GOG).