Entscheid im Sinne von Art. 46 GOG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG für die Bestellung unbefangener Richterinnen und Richter zu sorgen. All dies entspricht den Grundsätzen, welche bereits unter der Herrschaft des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gegolten hatten (vgl. PKG 1990-19-73 f. sowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007, AB 07 5).