Wollen in einem Bezirksgericht – aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – so viele Personen in den Ausstand treten, dass die verbliebenen Mitglieder nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt niemand übrig, obliegt es gemäss Art. 32 Abs. 2 GOG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, für das betreffende Gericht Angehörige eines andern zu bezeichnen oder es gänzlich durch ein Nachbargericht zu ersetzen. Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes berührt, dass die restlichen keinen