Kreispräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter betreffen (Art. 46 Abs. 3 GOG). – Gleiches gilt, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem Ausstandsbegehren betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl. den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 25. Februar 2008, AB 08 8).