46 Abs. 2 GOG). – Handelt es sich um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die bestrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG). – Direkt durch die Justizaufsichtskammer entschieden werden bestrittene Ausstandsfragen, welche Kreispräsidenten oder 3