B. Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson (in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Kollegialbehörde) ein Ausstandsgrund vorliegt, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. – Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richterinnen oder Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter einberufen (Art. 46 Abs. 2 GOG).