Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 stellte die A. beim Bezirksgericht Inn das Begehren, es sei für die Beurteilung der Klage und Widerklage das Bezirksgericht Maloja als zuständig zu erklären. Beim Bezirksgericht Inn bestehe der Anschein der Befangenheit, weil die Gegenpartei (B.) erst vor einigen Wochen aus dieser Behörde ausgeschieden sei. – Auf entsprechende Belehrung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Inn hin wandte sich die Klägerin am 05. August 2008 mit einer gleich lautenden Eingabe an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts.