{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-26_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623a96e918c8ac3599ddbdf36a6f33bc62b7f11fad0e5ad3e9fda7de465601d5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623a96e918c8ac3599ddbdf36a6f33bc62b7f11fad0e5ad3e9fda7de465601d5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_26", "Checksum": "c4b5d2e68a6d4cd59f81562e1cb74830"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2008 AB 2008 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 19.08.2008 AB 2008 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:34", "Checksum": "5ef4e515a23b86a3432c0fd8fa76aa9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2008 AB 2008 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Vom Ausstandsbegehren erfasst werden im vorliegenden Fall sämtliche\nMitglieder, welche im Bezirksgericht Inn Einsitz nehmen könnten, beantragt doch\ndie A., dass der hier interessierende Prozess vor dem Bezirksgericht Maloja\ndurchgeführt werde. Bei dieser Sachlage ist nach dem Gesagten nicht zu\nbeanstanden, dass sich die Klägerin mit ihrem Begehren um Bezeichnung eines\nunbefangenen Gerichts direkt an die Justizaufsichtskammer gewandt hat.\n\nC. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des\nverfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine\nSache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen\nRichter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei\nobjektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der\n4\n\nBefangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,\nist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).\n\nVon vornherein in den Ausstand zu treten hat der im Prozess als Beklagter\nund Widerkläger auftretende Bezirksrichter B., müsste er doch über Ansprüche\nbefinden, die ihm gegenüber bzw. von ihm selber geltend gemacht werden. Der\nInteressenkonflikt ist hier offenkundig (Art. 42 lit. a GOG).\n\nHat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine\nInteressen vor einem Gericht zu verfolgen, dem er selber als Richter oder Aktuar\nangehört, oder muss er sich in einer Strafsache als Angeschuldigter vor dem\neigenen Gericht verantworten, kann selbst beim objektiven Betrachter der\nEindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten\nGerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte\nkünftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der\nbesonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also Verdacht\naufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Verhandlungsführung und\nEntscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen und ähnlichen Fällen überträgt\ndeshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, stets einem\nNachbargericht, früher gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GVG (vgl. PKG 1980-15-59 f.\nsowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Juli 2005, AB 05 17),\nnunmehr gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG.\n\nBei der geschilderten Ausgangslage können nach dem Gesagten auch hier\nbegründete Bedenken aufkommen, dass die Mitglieder des Bezirksgerichtes Inn\n– wer immer sich von ihnen der Streitsache zu widmen hätte – dem Beklagten und\nWiderkläger gegenüber nicht mehr unabhängig genug seien, mit der Wirkung,\ndass B. daraus möglicherweise ungerechtfertigte Vorteile zu erzielen vermöchte.\nUm diesem dem Ansehen der Justiz abträglichen Verdacht zu begegnen,\nerscheint es angezeigt, mit der Behandlung des vorliegenden Prozesses ein\nNachbargericht zu betrauen, jenes von Maloja etwa.\n\nD. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in\nRechnung gestellt.\n5\n\nDemnach erkennt die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Für die Behandlung der Forderungsstreitsache der A. gegen B. und\numgekehrt wird das Bezirksgericht Maloja als zuständig erklärt.\n2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der\nEntscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}