{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-26_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623a96e918c8ac3599ddbdf36a6f33bc62b7f11fad0e5ad3e9fda7de465601d5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097623a96e918c8ac3599ddbdf36a6f33bc62b7f11fad0e5ad3e9fda7de465601d5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_26", "Checksum": "c4b5d2e68a6d4cd59f81562e1cb74830"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2008 AB 2008 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 19.08.2008 AB 2008 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:34", "Checksum": "5ef4e515a23b86a3432c0fd8fa76aa9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.08.2008 AB 2008 26\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 26\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Bochsler, Schlenker, Rehli und Sutter-Ambühl\nAktuar Engler\n\n——————\n\nZum Gesuch\n\nder A . , Gesuchstellerin,\n\ngegen\n\ndas B e z i r k s g e r i c h t I n n , Sot Pradè 220, 7554 Sent, Gesuchsgegner I,\nsowie\nB., Gesuchsgegner II,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Richters\n(in einer Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner II und\numgekehrt),\n\nhat sich ergeben und wird erwogen:\n2\n\nA. In einer prozessualen Auseinandersetzung zwischen der A. als\nKlägerin und Widerbeklagten sowie B. als Beklagten und Widerkläger betreffend\nForderung wurde am 26. Juni 2008 durch die Kreispräsidentin Val Müstair als\nVermittlerin nach erfolglosen Einigungsbemühungen der Leitschein ausgestellt. Er\nenthält unter anderem den Vermerk, dass die weitere Behandlung der\nAngelegenheit nunmehr Sache des Bezirksgerichtes Inn sei. – Die Sendung mit\ndem Leitschein wurde am 27. Juni 2008 der Post übergeben und ging offenbar am\n30. Juni 2008 bei der Klägerin ein.\n\nMit Schreiben vom 07. Juli 2008 stellte die A. beim Bezirksgericht Inn das\nBegehren, es sei für die Beurteilung der Klage und Widerklage das Bezirksgericht\nMaloja als zuständig zu erklären. Beim Bezirksgericht Inn bestehe der Anschein\nder Befangenheit, weil die Gegenpartei (B.) erst vor einigen Wochen aus dieser\nBehörde ausgeschieden sei. – Auf entsprechende Belehrung durch den\nBezirksgerichtspräsidenten Inn hin wandte sich die Klägerin am 05. August 2008\nmit einer gleich lautenden Eingabe an die Justizaufsichtskammer des\nKantonsgerichts.\n\nLaut telefonisch erhaltener Auskunft stellte sich B. bei den letzten\nBezirksgerichtswahlen für die am 01. Januar 2009 beginnende Amtsperiode nicht\nmehr zur Verfügung. Bis zum 31. Dezember 2008 ist er aber nach wie vor Mitglied\ndes Bezirksgerichtes Inn. – Zum Begehren um Bezeichnung eines unbefangenen\nRichters selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n\nB. Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson (in ihrer\nEigenschaft als Mitglied einer Kollegialbehörde) ein Ausstandsgrund vorliegt,\nentscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes\n(GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der\nbeanstandeten Gerichtsperson. – Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht\nmindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richterinnen oder\nRichter übrig bleiben, werden die erforderlichen Stellvertreterinnen und\nStellvertreter einberufen (Art. 46 Abs. 2 GOG). – Handelt es sich um ein\nerstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht,\nkann dessen Entscheid über die bestrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit\nBeschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten\nwerden (Art. 46 Abs. 4 GOG). – Direkt durch die Justizaufsichtskammer\nentschieden werden bestrittene Ausstandsfragen, welche Kreispräsidenten oder\n3\n\nKreispräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter betreffen\n(Art. 46 Abs. 3 GOG). – Gleiches gilt, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder\nBezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter\nnicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem\nAusstandsbegehren betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter\n(vgl. den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 25. Februar 2008, AB 08 8).\n\nWollen in einem Bezirksgericht – aus eigenem Antrieb oder auf Begehren\neiner Partei – so viele Personen in den Ausstand treten, dass die verbliebenen\nMitglieder nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen\nBesetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt niemand übrig, obliegt es\ngemäss Art. 32 Abs. 2 GOG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in\nwelchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, für\ndas betreffende Gericht Angehörige eines andern zu bezeichnen oder es gänzlich\ndurch ein Nachbargericht zu ersetzen. Werden Ausstandsgründe bestritten und\nsind so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes berührt, dass die restlichen keinen\nEntscheid im Sinne von Art. 46 GOG fällen können, ist es wiederum Sache der\nJustizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit\nerforderlich gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG für die Bestellung unbefangener\nRichterinnen und Richter zu sorgen.\n\nAll dies entspricht den Grundsätzen, welche bereits unter der Herrschaft\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gegolten hatten (vgl. PKG 1990-19-73 f.\nsowie den Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007, AB 07 5).\n\n"}