4. Die Z. hat mit völlig unbegründeten und unnötig verletzenden Anschuldigungen den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt. Ausserdem machte sie weitere aussichtslose Begehren zum Inhalt ihres Rechtsmittels. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ihr gestützt auf Art. 57 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu überbinden. – Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen. 6 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: