Sein Verhalten in dieser Funktion weist nun aber keinerlei Auffälligkeiten auf, welche den Schluss erlauben würden, dass er der heutigen Beklagten und ihrem Geschäftsführer gegenüber voreingenommen sei. – Nichts anderes gilt für die anderen Fälle, in denen sich Stefano Delcò in seiner Eigenschaft als Bezirksgerichtspräsident mit X. zu befassen hatte, einem Konkursverfahren aus den Jahren 2004-2006 und einem Rechtsöffnungsverfahren aus dem Jahre 2007.