3. Die Z. lässt durch ihren Geschäftsführer X. vorbringen, lic. iur. Stefano Delcò verfüge nicht über die nötige Integrität, um weiterhin das verantwortungsvolle Amt eines Bezirksgerichtspräsidenten ausüben zu können. Es gebe Gerüchte, dass er als Anwalt dubiose Mandate übernommen und als Richter nicht gesetzeskonform gearbeitet habe. Hierbei handelt es sich indessen um völlig unbewiesene, offenbar auf blossem Hörensagen beruhende Mutmassungen, die nicht zum Ausstand der angegriffenen Person führen dürfen. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, Richterinnen und Richter durch haltlose Anschuldigungen an der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe zu hindern.