Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen 4 werden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).