1. Sieht sich ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde wie Stefano Delcò mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. August 2006 (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Handelt es sich hierbei wie beim Bezirksgericht Moesa um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts 3