C. Hiergegen legte die Z. am 15. März 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei lic. iur. Stefano Delcò wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin überdies, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Prozessantwort angemessen zu erstrecken und es sei ihr zu gestatten, die Eingabe in deutscher Sprache abzufassen. Ausserdem sei ihr für den weiteren Verlauf des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.