{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-12_2008-04-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e837e582a2e96894fad959309f8aff807447b726f6327f95676f22c9c8896f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e837e582a2e96894fad959309f8aff807447b726f6327f95676f22c9c8896f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_12", "Checksum": "af6262a1fd97535d78db316d343901fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2008 AB 2008 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.04.2008 AB 2008 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:29", "Checksum": "2c4ed31c37e47979546410a6d0b306fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2008 AB 2008 12\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der\nVoreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne\nGerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache\nschon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung\nstellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die\nMitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem\nMass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen\n4\n\nwerden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131\nI 113 E. 3.4 S. 116).\n\nAnzumerken ist überdies, dass eine Mängel aufweisende richterliche Entscheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsinhabers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangenheit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März\n2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82).\n\n3. Die Z. lässt durch ihren Geschäftsführer X. vorbringen, lic. iur. Stefano Delcò verfüge nicht über die nötige Integrität, um weiterhin das verantwortungsvolle Amt eines Bezirksgerichtspräsidenten ausüben zu können. Es gebe\nGerüchte, dass er als Anwalt dubiose Mandate übernommen und als Richter nicht\ngesetzeskonform gearbeitet habe. Hierbei handelt es sich indessen um völlig unbewiesene, offenbar auf blossem Hörensagen beruhende Mutmassungen, die\nnicht zum Ausstand der angegriffenen Person führen dürfen. Andernfalls hätte es\neine Partei in der Hand, Richterinnen und Richter durch haltlose Anschuldigungen\nan der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe zu hindern. – Weiter wird\nlic. iur. Stefano Delcò vorgeworfen, er sei vor Jahren in einer Auseinandersetzung\nmit der W. von der Z. bzw. ihrem Geschäftsführer als Anwalt verpflichtet worden;\ngeholfen habe er dann aber der Gegenpartei. Abgesehen davon, dass hierfür wiederum keinerlei Beweise geliefert werden, ist bereits die Ausgangslage klar aktenwidrig. Es ging um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, das bereits\nnach kurzer Zeit wegen Rückzugs wieder abgeschrieben werden musste. Hiermit\nzu befassen hatte sich Stefano Delcò nicht als Anwalt, sondern in seiner Eigenschaft als Präsident des Bezirksgerichtes Moesa. Sein Verhalten in dieser Funktion weist nun aber keinerlei Auffälligkeiten auf, welche den Schluss erlauben würden, dass er der heutigen Beklagten und ihrem Geschäftsführer gegenüber voreingenommen sei. – Nichts anderes gilt für die anderen Fälle, in denen sich Stefano Delcò in seiner Eigenschaft als Bezirksgerichtspräsident mit X. zu befassen\nhatte, einem Konkursverfahren aus den Jahren 2004-2006 und einem Rechtsöffnungsverfahren aus dem Jahre 2007. Abgesehen davon, dass gar nicht erst aufzuzeigen versucht wurde, welche Fehlleistungen ihm bei der Prozessleitung und\nder Entscheidfindung unterlaufen sein sollen, finden sich denn auch keine Anhalts-\n5\n\npunkte (Hinweise auf eigentliche Amtspflichtverletzungen etwa), welche Zweifel\nan seiner Unbefangenheit zu begründen vermöchten.\n\n4. Die Z. hat mit völlig unbegründeten und unnötig verletzenden Anschuldigungen den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt.\nAusserdem machte sie weitere aussichtslose Begehren zum Inhalt ihres Rechtsmittels. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ihr gestützt auf Art. 57 Abs. 2 GOG\nin Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 300.00 zu überbinden. – Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.\n6\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der\nZ.. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff.\nBGG.\n4. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}