{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2008-12_2008-04-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2008_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e837e582a2e96894fad959309f8aff807447b726f6327f95676f22c9c8896f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e837e582a2e96894fad959309f8aff807447b726f6327f95676f22c9c8896f4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2008_12", "Checksum": "af6262a1fd97535d78db316d343901fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2008 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2008 AB 2008 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 01.04.2008 AB 2008 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:05:29", "Checksum": "2c4ed31c37e47979546410a6d0b306fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.04.2008 AB 2008 12\nRegeste:\nAusstand | Beschwerde 34 GVG\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 01. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am:\nAB 08 12\n\n(Auf die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist\nmit Urteil vom 25. Juni 2008 nicht eingetreten worden).\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger\nAktuar Engler\n\n——————\n\nIn der Justizaufsichtsbeschwerde\n\nder Z . , Beklagte und Beschwerdeführerin,\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtes M o e s a vom 11. März 2008, mitgeteilt am\n12. März 2008, in der Forderungsstreitsache der Y . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bongulielmi, Postfach 167,\n6535 Roveredo, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Vor Bezirksgericht Moesa ist eine Forderungsstreitsache anhängig,\nwelche die Y. gegen die Z. angestrengt hat. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008\nliess die Beklagte durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer (X.)\nbeantragen, dass der Bezirksgerichtspräsident (lic. iur. Stefano Delcò) für den weiteren Verlauf des Prozesses in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, dass\nhierzu Anlass bestehe.\n\nB. Mit Entscheid vom 11. März 2008, mitgeteilt am 12. März 2008, wies\ndas Bezirksgericht Moesa in Abwesenheit des Präsidenten das Ausstandsbegehren ab.\n\nC. Hiergegen legte die Z. am 15. März 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei lic. iur. Stefano Delcò wegen Befangenheit\nin den Ausstand zu versetzen. In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren verlangte die Beschwerdeführerin überdies, es sei ihr die Frist zur Einreichung der\nProzessantwort angemessen zu erstrecken und es sei ihr zu gestatten, die Eingabe in deutscher Sprache abzufassen. Ausserdem sei ihr für den weiteren Verlauf des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.\n\nD. Die Y. liess am 25. März 2008 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen,\ndass sie keinen Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten zu zweifeln, während die Vorinstanz (vertreten durch die Vizepräsidentin lic. iur. Paola Müller-Storni) gemäss Schreiben vom 27. März 2008 auf eine\nnähere Stellungnahme verzichtete.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Sieht sich ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde wie Stefano Delcò mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet\nhierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. August 2006 (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der\nbeanstandeten Gerichtsperson. Handelt es sich hierbei wie beim Bezirksgericht\nMoesa um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege\ntätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert\nzehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts\n3\n\nangefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss\nArt. 56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom\n18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten Bereich die Aufsicht über die\nunteren Gerichtsinstanzen zukommt. – Soweit nach wie vor der Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt wird, hat die Justizaufsichtskammer somit die rechtzeitig eingereichte Beschwerde an die Hand zu nehmen.\n\nAuf das Rechtsmittel kann hingegen von vornherein insoweit nicht eingetreten werden, als es das Begehren enthält, es sei der Z. für das Verfahren vor\nBezirksgericht Moesa die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr\nüberdies unter Einräumung einer angemessenen Frist zu erlauben, die anstehende Rechtsschrift statt in italienischer in deutscher Sprache einzureichen. Mit\nsolchen Gesuchen hat sich die Beklagte an das Bezirksgerichtspräsidium Moesa\nzu wenden, wobei bereits hier anzumerken ist, dass der Weiterzug gegen nicht\ngenehme erstinstanzliche Entscheide in diesem Bereich nicht zur Justizaufsichtskammer führt.\n\n2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV\nüberführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von\neinem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne\nEinwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt\n(BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). – Zur Umsetzung dieser\nGrundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor\ndem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer,\nwelche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64\nf.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2).\n\n"}