Auf der anderen Seite fehlt eine Handhabe, um ihn zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die angegriffene Behörde zu verpflichten. Sie liess sich im Übrigen ohnehin nicht vernehmen. 7 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 500.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________