3. Der rechtskundige und rechtskundig vertretene Z. wandte sich mit einem Rechtsbehelf an die Justizaufsichtskammer, der sich angesichts seines rein subsidiären Charakters als von vornherein aussichtslos erwies. Die Kosten des Weiterzugsverfahrens sind deshalb dem Beschwerdeführer zu überbinden. Da er mit seiner Eingabe an die Justizaufsichtskammer keinen Erfolg zu erzielen vermochte, besitzt er zudem von vornherein keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung. Auf der anderen Seite fehlt eine Handhabe, um ihn zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die angegriffene Behörde zu verpflichten.