Angesichts ihres subsidiären Charakters kann unter diesen Umständen also auf die Justizaufsichtsbeschwerde des Z. nicht eingetreten werden. Selbst wenn im Übrigen eine Möglichkeit zum Einschreiten bestünde, müsste sich die Justizaufsichtskammer nebenbei bemerkt mit einer Weisung etwa in der Art begnügen, wie sie in Ziff. 2 Abs. 1 des Beschwerdeantrages von Z. vom 21. November 2005 gefordert wird. Auf das darüber hinausgehende Begehren in den beiden folgenden Absätzen, es sei in der Angelegenheit selbst zu entscheiden, könnte hingegen so oder so nicht eingetreten werden, ist es doch der Justizaufsichtskammer nach dem einleitend Gesagten verwehrt, ein Sachurteil zu fällen.