die in Ziff. 7 erwähnte, die Kosten- und Entschädigungsfolge regelnde Abschreibungsverfügung nach verspätetem Einreichen des Leitscheins oder der Prozesseingabe beim Sachrichter beispielsweise (Art. 83 ZPO). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass im vorliegenden Fall auf die Justizaufsichtsbeschwerde auch dann nicht zurückgegriffen werden könnte, wenn die mit ihr angefochtene Verfügung als selbständiger Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO anzusehen wäre. 6