Der so aufgezeigte Rechtsmittelweg wird auch nicht etwa dadurch verbaut, dass im vorliegenden Fall die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch den Vorsitzenden der angerufenen Instanz und nicht durch sie selber erfolgte, wie der zu enge Wortlaut von Art. 232 ZPO zu verlangen scheint (die Rede ist von prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes). Dies erhellt ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich unter den Anfechtungsobjekten, die in Art. 232 ZPO ausdrücklich angeführt werden, auch solche befinden, die klarerweise vom Vorsitzenden des Bezirksgerichtsausschusses bzw. des Bezirksgerichtes stammen; die in Ziff.