Sie ist vielmehr prozessbeendender Natur (vgl. hierzu etwa PKG 1998 Nr. 23 S. 96 f., PKG 1997 Nr. 4 S. 20 f.) und konnte damit, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wurde, mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, was Z. denn auch tatsächlich getan hat. Der so aufgezeigte Rechtsmittelweg wird auch nicht etwa dadurch verbaut, dass im vorliegenden Fall die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch den Vorsitzenden der angerufenen Instanz und nicht durch sie selber erfolgte, wie der zu enge Wortlaut von Art.