Vizepräsident Giacometti blieb nun nicht einfach untätig, sondern er schrieb die Beschwerdeverfahren nach dem Rückzug der Klagen – ob dies zu Recht oder fälschlicherweise geschah, hat die Justizaufsichtskammer nicht zu beurteilen – als gegenstandslos geworden ab. Darin liegt keine formelle Rechtsverweigerung, und es läuft die beanstandete Abschreibungsverfügung auch nicht darauf hinaus. Sie ist vielmehr prozessbeendender Natur (vgl. hierzu etwa PKG 1998 Nr. 23 S. 96 f., PKG 1997 Nr. 4 S. 20 f.) und konnte damit, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wurde, mit Beschwerde nach Art.