len (Nichtbehandeln einer Eingabe beispielsweise, was noch nicht vorliegt, wenn ein Begehren sinngemäss abgewiesen wird) oder jedenfalls auf eine solche hinauslaufen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wird. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG 1996 Nr. 15 S. 73, mit weiteren Hinweisen).