34 Abs. 1 GVG stellt dabei einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen die von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, sind vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstel- 5