1. Die im Abschnitt VI (Art. 30 ff.) des GVG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht bzw. dessen Justizaufsichtskammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten für einen ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (so genannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GVG stellt dabei einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen.