Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (Y.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, liess sich zur Justizaufsichtsbeschwerde nicht vernehmen. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: