Nr. 120-2005-24) zu unterbreiten. Eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (Y.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen.