F. Mit einer an das Kantonsgericht (Justizaufsichtskammer) und an den Kantonsgerichtsausschuss gerichteten Eingabe vom 21. November 2005, die er als Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GVG und als Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO verstanden wissen wollte, liess Z. beantragen: „1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien aufzuheben. 2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei anzuweisen, die Beschwerde von Z. vom 17. Oktober 2005 dem Bezirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-2005-24) zu unterbreiten.