Zudem liess Z. gegenüber dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja geltend machen, dass seine gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 gerichtete Beschwerde nicht einfach abgeschrieben werden dürfe. Vielmehr müsse über die darin enthaltenen Rügen zur Kosten- und Entschädigungsregelung noch befunden werden.