Eventualiter seien die Kosten- (amtliche und grundbuchliche) und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und im Endentscheid festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits Z. gestellt hatte, wandten sich am 19. Oktober 2005 auch X. und U. an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja. D. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess Y. die beiden beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin anhängig gemachten Testamentsanfech- 3