C. Gegen diese Verfügung, die am 29. September 2005 mitgeteilt worden war, liess Z. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Beschwerde einreichen mit den Anträgen: „1. Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 seien aufzuheben. Die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten- (amtliche und grundbuchliche) und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und im Endentscheid festzusetzen.