In gleicher Weise sollten von ihnen auch die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin übernommen werden (Ziff. 3 des Dispositivs). Schliesslich wurden sie noch (wiederum unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, Y. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs).