B. In Gutheissung entsprechender Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welche Y. am 22. August 2005 und 02. September 2005 eingereicht hatte, ordnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Präsident Dr. Hans Joos, am 28. September 2005 für verschiedene Grundstücke, welche im Eigentum des Erblassers R. gestanden hatten, die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.00 wurden unter solidarischer Haftung Z., X., W., V. und U. überbunden (Ziff. 2 des Dispositivs). In gleicher Weise sollten von ihnen auch die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin übernommen werden (Ziff.