{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-40_2006-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ebdaaac1e60e65e5a182460eaac8e0994f18333995dacfde8e82f3e19b7309edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ebdaaac1e60e65e5a182460eaac8e0994f18333995dacfde8e82f3e19b7309edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_40", "Checksum": "7a2a955881ecb48e875c4674a8a5e21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2006 AB 2005 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2006 AB 2005 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:08", "Checksum": "d24686bf33c342131f204f7f5c6cf715", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2006 AB 2005 40\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG\n\n 2. Als Vorsitzender des Bezirksgerichtsausschusses Maloja war Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti mit drei Beschwerden befasst, mit denen –\nunter anderem durch Z. – eine Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten\nworden war, welche der Bezirksgerichtspräsident Maloja (Dr. Hans Joos) im vorsorglichen Massnahmeverfahren einer Testamentsanfechtungsstreitsache getroffen hatte. Vizepräsident Giacometti blieb nun nicht einfach untätig, sondern er\nschrieb die Beschwerdeverfahren nach dem Rückzug der Klagen – ob dies zu\nRecht oder fälschlicherweise geschah, hat die Justizaufsichtskammer nicht zu beurteilen – als gegenstandslos geworden ab. Darin liegt keine formelle Rechtsverweigerung, und es läuft die beanstandete Abschreibungsverfügung auch nicht darauf hinaus. Sie ist vielmehr prozessbeendender Natur (vgl. hierzu etwa PKG 1998\nNr. 23 S. 96 f., PKG 1997 Nr. 4 S. 20 f.) und konnte damit, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wurde, mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO\nan den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, was Z. denn auch\ntatsächlich getan hat. Der so aufgezeigte Rechtsmittelweg wird auch nicht etwa\ndadurch verbaut, dass im vorliegenden Fall die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch den Vorsitzenden der angerufenen Instanz und nicht durch\nsie selber erfolgte, wie der zu enge Wortlaut von Art. 232 ZPO zu verlangen\nscheint (die Rede ist von prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des\nBezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes). Dies erhellt ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich unter den Anfechtungsobjekten, die in Art. 232\nZPO ausdrücklich angeführt werden, auch solche befinden, die klarerweise vom\nVorsitzenden des Bezirksgerichtsausschusses bzw. des Bezirksgerichtes stammen; die in Ziff. 7 erwähnte, die Kosten- und Entschädigungsfolge regelnde Abschreibungsverfügung nach verspätetem Einreichen des Leitscheins oder der Prozesseingabe beim Sachrichter beispielsweise (Art. 83 ZPO). Damit ist gleichzeitig\ngesagt, dass im vorliegenden Fall auf die Justizaufsichtsbeschwerde auch dann\nnicht zurückgegriffen werden könnte, wenn die mit ihr angefochtene Verfügung als\nselbständiger Kostenentscheid im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO anzusehen wäre.\n6\n\nAngesichts ihres subsidiären Charakters kann unter diesen Umständen\nalso auf die Justizaufsichtsbeschwerde des Z. nicht eingetreten werden. Selbst\nwenn im Übrigen eine Möglichkeit zum Einschreiten bestünde, müsste sich die\nJustizaufsichtskammer nebenbei bemerkt mit einer Weisung etwa in der Art begnügen, wie sie in Ziff. 2 Abs. 1 des Beschwerdeantrages von Z. vom 21. November 2005 gefordert wird. Auf das darüber hinausgehende Begehren in den beiden\nfolgenden Absätzen, es sei in der Angelegenheit selbst zu entscheiden, könnte\nhingegen so oder so nicht eingetreten werden, ist es doch der Justizaufsichtskammer nach dem einleitend Gesagten verwehrt, ein Sachurteil zu fällen.\n\n3. Der rechtskundige und rechtskundig vertretene Z. wandte sich mit\neinem Rechtsbehelf an die Justizaufsichtskammer, der sich angesichts seines rein\nsubsidiären Charakters als von vornherein aussichtslos erwies. Die Kosten des\nWeiterzugsverfahrens sind deshalb dem Beschwerdeführer zu überbinden. Da er\nmit seiner Eingabe an die Justizaufsichtskammer keinen Erfolg zu erzielen vermochte, besitzt er zudem von vornherein keinen Anspruch auf Ausrichtung einer\nUmtriebsentschädigung. Auf der anderen Seite fehlt eine Handhabe, um ihn zur\nBezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die angegriffene Behörde\nzu verpflichten. Sie liess sich im Übrigen ohnehin nicht vernehmen.\n7\n\nDemnach beschliesst die Justizaufsichtskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 500.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Der Aktuar\n"}