{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_AB-2005-40_2006-02-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/AB_2005_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ebdaaac1e60e65e5a182460eaac8e0994f18333995dacfde8e82f3e19b7309edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ebdaaac1e60e65e5a182460eaac8e0994f18333995dacfde8e82f3e19b7309edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AB_2005_40", "Checksum": "7a2a955881ecb48e875c4674a8a5e21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AB 2005 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2006 AB 2005 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 06.02.2006 AB 2005 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:40:08", "Checksum": "d24686bf33c342131f204f7f5c6cf715", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.02.2006 AB 2005 40\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Beschwerde 34 GVG\n\n E. Am 07. November 2005 erging durch das Bezirksgerichtspräsidium\nMaloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, eine Verfügung, welche am 17.\nNovember 2005 mitgeteilt wurde. Darin begnügte er sich nicht mit Anordnungen,\ndie darauf gerichtet waren, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren erwirkte\nVormerkung von Verfügungsbeschränkungen rückgängig zu machen (Ziff. 1 des\nDispositivs), sondern er schrieb gleichzeitig die drei Beschwerden als gegenstandslos geworden ab, mit denen Z., X. und U. die in der Verfügung vom 28.\nSeptember 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja angefochten hatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Den drei\nBeschwerdeführern wurden unter solidarischer Haftung die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Höhe von Fr. 1500.00 sowie jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der Verfügungsbeschränkungen (Ziff.\n3 des Dispositivs), desgleichen jene für deren Löschung (Ziff. 4 des Dispositivs).\nAusserdem wurden Z., X. und U. solidarisch verpflichtet, Y. für das vorsorgliche\nMassnahmeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen\n(Ziff. 5 des Dispositivs). Schliesslich gingen auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung zulasten von Z., X. und U. (Ziff. 6 des Dispositivs). Die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber wettgeschlagen (Ziff. 7 des Dispositivs).\n4\n\nF. Mit einer an das Kantonsgericht (Justizaufsichtskammer) und an den\nKantonsgerichtsausschuss gerichteten Eingabe vom 21. November 2005, die er\nals Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GVG und als Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO verstanden wissen\nwollte, liess Z. beantragen:\n„1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien\naufzuheben.\n2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei anzuweisen, die Beschwerde von Z. vom 17. Oktober 2005 dem Bezirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-2005-24)\nzu unterbreiten.\nEventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien\nZiff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nMaloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten\ndes Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten\ndes Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller\n(Y.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nG. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco\nGiacometti, liess sich zur Justizaufsichtsbeschwerde nicht vernehmen.\n\nDie Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die im Abschnitt VI (Art. 30 ff.) des GVG enthaltenen Bestimmungen\nbetreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht\nbzw. dessen Justizaufsichtskammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten für einen ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (so genannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justizaufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 Abs. 1 GVG\nstellt dabei einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann,\nwenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel\nzu rügen. Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen die von Amtes wegen\noder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, sind vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstel-\n5\n\nlen (Nichtbehandeln einer Eingabe beispielsweise, was noch nicht vorliegt, wenn\nein Begehren sinngemäss abgewiesen wird) oder jedenfalls auf eine solche hinauslaufen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens\nverfügt wird. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vorzugehen und\nso den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (vgl. PKG 1996 Nr. 15 S. 73, mit weiteren Hinweisen).\n\n"}