6. In Justizaufsichtssachen werden den Beteiligten weder Gebühren in Rechnung gestellt noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen. Die Erben Z. besitzen im Übrigen schon deshalb keinen Anspruch, den im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand abgegolten zu erhalten, weil sie mit ihrer Eingabe an die Justizaufsichtskammer gar keinen Erfolg zu erzielen vermochten. 9 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.