Wie ihre (allerdings treuwidrig spät erfolgte) Eingabe vom 17. November 2005 an die Justizaufsichtskammer zeigt, erwies sich die Annahme, dass die Ausstandsfrage gegenstandslos geworden sei, als Fehleinschätzung. Solches kann nun aber jedem pflichtbewussten Richter unterlaufen und darf deshalb dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. angesichts des Umstandes, dass keine zusätzlichen Verdachtsmo- 8 mente ersichtlich sind, nicht einfach als Ausdruck von Voreingenommenheit gegenüber den Klägern angelastet werden.