Nach Eingang der Prozesseingaben in den Verfahren 110-2005-2 und 110- 2005-3 nahm der Bezirksgerichtspräsident Y. mit Schreiben vom 06. Januar 2005 gegenüber der Rechtsvertreterin der Kläger zu den in den Rechtsschriften geltend gemachten Ausstandsgründen Stellung. Er berief sich dabei insbesondere auf das Urteil ZB 04 32, worin die ihm gegenüber erhobenen Befangenheitsvorwürfe bereits als haltlos verworfen worden seien. Als in der Folge seine Ankündigung, die Prozessleitung beibehalten zu wollen, unwidersprochen blieb, interpretierte er dies offenkundig dahin, dass die Kläger an der förmlichen Behandlung ihrer Ausstandsbegehren nicht länger interessiert seien.