Hiervon kann, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, keine Rede sein (vgl. den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. September 2004, ZB 04 32). Dass lic. iur. X. und Dr. R. vor Jahren in der gleichen Artillerieabteilung Dienst leisteten und dass Ersterer bei der W. ein Konto unterhält, vermag weder ein besonderes Freundschafts- noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und ist auch sonst nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Y. aufkommen zu lassen.