Nicht mehr aufgegriffen wird von den Erben Z. in der Eingabe vom 17. November 2005 die Behauptung, zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. und dem Präsidenten des Bankrates der W. sowie dem Institut selbst bestehe eine derart enge Bindung, dass objektiv zu befürchten sei, die Kläger in den beiden Aberkennungsprozessen würden gegenüber der Beklagten benachteiligt. Hiervon kann, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, keine Rede sein (vgl. den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. September 2004, ZB 04 32).