Anschliessend verzichtete er vorerst auf die Erhebung von Beweisen und sah statt dessen die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 94 ZPO vor, an welcher offenbar zu einer beide Verfahren betreffenden Frage eine Vorabentscheidung gefällt werden soll. Wegen des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens musste die Verhandlung dann wieder abgesetzt werden. Was an all diesen prozessleitenden Verfügungen, die im Übrigen durchwegs unangefochten gelassen wurden, qualifiziert unrichtig 7