In den beiden Prozesseingaben vom 03. Januar 2005, mit denen dem Bezirksgericht Y. zwei gegen die W. gerichtete Aberkennungsklagen zum Entscheid unterbreitet wurden, stellten die Kläger unter anderem den Antrag, es seien die beiden Verfahren 110-2005-2 und 110-2005-3 zusammenzulegen. Der Bezirksgerichtspräsident lehnte dies konkludent ab, indem er in den beiden Prozessen je einen gesonderten doppelten Schriftenwechsel durchführte. Anschliessend verzichtete er vorerst auf die Erhebung von Beweisen und sah statt dessen die Durchführung einer Verhandlung nach Art.