Im Verfahren 130-2005-173 liessen die Erben Z. in ihrer Prozessantwort T. den Streit verkünden. Gleichzeitig riefen sie ihn als Zeugen auf. In der Folge wies der Bezirksgerichtspräsident Y. die Parteien auf PKG 1997 Nr. 8 S. 48 hin, wonach der in den Prozess eintretende Eingerufene nicht mehr Zeuge sein könne; bleibe er hingegen passiv, sei er als Zeuge zu befragen, wobei seine Aussage dann als Verzicht auf den Eintritt in den Prozess gelte. Weiter hielt der Bezirksgerichtspräsident fest, dass mangels Kenntnis der aktuellen Adresse keine Mitteilungen an T. erfolgen könnten; er hatte offenbar erfahren, dass der Zeuge entgegen den Annahmen der Kläger nicht mehr in S. wohnhaft sei.